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Aktualisiert am: 3. Juni 2020
Die Zahl der Lebensmittelunverträglichkeiten steigt stetig an. Seit 2014 müssen 14 Produktgruppen auf Fertigpackungen, Menükarten und loser Ware gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung von Allergenen ist nicht nur rechtlich vorgeschrieben, sondern für Allergiker auch absolut notwendig.
Für Allergiker ist die Allergenkennzeichnung besonders wichtig. 14 Produktgruppen sind eindeutig als Allergene klassifiziert und müssen, sofern sie im Lebensmittel enthalten sind, gekennzeichnet werden durch beispielsweise “enthält Erdnüsse” und eine Hervorhebung dieser Zutat in der Zutatenliste (Fettdruck). Häufig begibt sich der Hersteller eines Produktes auf die sichere Seite und warnt beispielsweise “kann Spuren von Erdnuss enthalten”, obwohl Erdnüsse nicht als Zutat eingesetzt wurden. Er trägt damit möglichen Querkontaminationen, beispielsweise über die vorher auf der gleichen Linie gefertigten Lebensmittel, Rechnung.
Anzuzeigen sind die 14 wichtigsten allergenen Produktgruppen:
Zutaten, die aus diesen Produktgruppen stammen, sind in der Zutatenliste hervorzuheben.
Stoffe, die durch den Herstellungsprozess ihr allergenes Potential verlieren, müssen nicht gekennzeichnet werden. Die Ausnahmen werden im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 benannt.
Zu diesen Stoffen gehören zum Beispiel:
Hier können Sie die Infografik zu der Allergenkennzeichnung herunterladen.
Neu ist, dass auch bei unverpackter Ware (z. B. an der Bedienungstheke oder im Restaurant) eine Information über Allergene verpflichtend ist. Gibt es kein Zutatenverzeichnis, müssen die Stoffe oder Erzeugnisse mit dem zusätzlichen Hinweis “enthält” angegeben werden, zum Beispiel “enthält Erdnüsse”. Wenn sich die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf diese Stoffe oder Erzeugnisse bezieht, ist keine Angabe erforderlich. (z.B. Hähnchen in Erdnusssoße muss nicht mit “enthält Erdnüsse” gekennzeichnet werden.)
An der Bedienungstheke kann diese Information schriftlich, elektronisch oder mündlich erfolgen. In der Verkaufsstätte muss es einen deutlichen Hinweis an gut sichtbarer Stelle geben, wie Kunden die Allergeninformation erhalten. Im Falle der mündlichen Information muss eine schriftliche Dokumentation auf Nachfrage leicht zugänglich sein. Diese kann in Form einer Kladde, eines Informationsblatt, der Rezeptangaben oder Ähnlichem erfolgen. In der Verkaufsstätte muss es einen deutlichen Hinweis darauf geben.
Als „allergen-frei“ gilt ein Lebensmittel, wenn sich analytisch keine Allergene nachweisen lassen. Eine Ausnahme besteht nur für Gluten. Hier gilt ein Grenzwert von 20 ppm (20 mg/kg) laut VO (EU) 828/2014.
Weitere Infos zum Thema Kennzeichnung finden Sie hier.
Gerne sind wir bei dem Erstellen von Menükarten oder Allergeninformationen an der Bestelltheke behilflich.
Für Fragen und individuelle Angebote stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
Kontakt: mail@my-lab.com Tel.: 030 5659081500
Außerdem bieten wir ein umfassendes Spektrum an Allergen-Analysen an:
![]() | Allergene: Schalenfrüchte/Nuss-Screening in Lebensmitteln und FuttermittelnFNUT1 Downloads: |
![]() | Allergene, Soja, PCRFGA01B Downloads: |
![]() | Allergene, Sellerie, PCRFGA02B Downloads: |
![]() | Allergene, Haselnuss, PCRFGA03B Downloads: |
![]() | Allergene, Erdnuss, PCRFGA04B Downloads: |
![]() | Allergene, Mandeln, PCRFGA05B Downloads: |
![]() | Allergene, Paranuss, PCRFGA06B Downloads: |
![]() | Allergene, Sesam, PCRFGA07B Downloads: |
![]() | Allergene, Lupine, PCRFGA08B Downloads: |
![]() | Allergene, Gluten, ElisaFGA09B Downloads: |
![]() | Allergene, Ei, ElisaFGA10B Downloads: |
![]() | Allergene, Milcheiweiß, ElisaFGA11B Downloads: |
![]() | Allergene, Walnuss, ElisaFGA12B Downloads: |
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