Ihr my-lab Team unterstützt Sie bei der Erstellung gesetzeskonformer Etiketten

Die korrekte Lebensmittelkennzeichnung ist ein wichtiger Teil der Verkehrsfähigkeit. Fehlerhafte Label ist der häufigste Grund für eine Abmahnung von Lebensmittelproduzenten durch die Lebensmittelüberwachung.

my-lab international bietet die Zusammenstellung der rechtlich relevanten Punkte anhand der Rezeptur und die Überprüfung der Labels an. Dabei werden die Vorgaben der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) (früher: Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung (LMKV) und Nährwertkennzeichnungs-Verordnung) sowie der Lebensmittel-Leitsätze und weitere relevante Empfehlungen als Grundlage herangezogen.

Neben der Deklarationsprüfung von Fertigpackungen für den deutschen Markt können wir auch eine internationale Kennzeichnungsprüfung oder die Übersetzung in die jeweilige Landessprache anbieten. Gerne sind wir Ihnen auch bei der korrekten Kennzeichnung von loser Ware oder Menükarten behilflich. Dazu sprechen Sie uns bitte einfach persönlich an.

Unser Service für die Kennzeichnungsprüfung

Infos zum Zutatenverzeichnis

Infos zum Mindesthaltbarkeitsdatum

Infos zum Thema Nährwerte

Infos zur Kennzeichnung von Allergenen

Die 12 wichtigsten Punkte der Lebensmittelkennzeichnung gemäß V (EG) 1169/2011 (Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV))

Sie benötigen für Ihr Etikett:

1. Eine Verkehrsbezeichnung

Die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels macht deutlich, worum es sich handelt, also z.B. Apfelsaft. Nicht zu verwechseln ist die Verkehrsbezeichnung mit dem Produktnamen oder der Sorte. Beide können je nach Marketingstrategie frei gewählt werden, aber die Verkehrsbezeichnung muss dem Konsumenten verdeutlichen, was er vom Produkt erwarten kann.

Verkehrsbezeichnung Beispiel

 2. Ein Zutatenverzeichnis

Die Zutaten werden der Menge nach sortiert und gelistet. Die Zutat mit dem größten Anteil kommt zuerst.

Außerdem müssen die Zutaten der Zutaten aufgeführt werden. Im Fall einer Kirsch-Konfitüre mit Schokostückchen bedeutet das beispielsweise, dass die Zutaten der Schokolade aufgeführt werden. Zusatzstoffe wie Emulgatoren können in Form von E-Nummern in die Zutatenliste eingefügt werden. Häufig sind jedoch E-Nummern aus Sicht des Verbrauchers unerwünscht, weshalb sie heute durch Begriffe wie „natürliches Lecithin“ ersetzt werden. Die Liste der E-Nummern und der dazu gehörenden Stoffe sowie deren maximal zulässigen Gehalte in Lebensmitteln ist im Anhang der Zusatzstoffzulassungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 – Lebensmittelzusatzstoffe) hinterlegt.

  • Gelistet werden die Stoffgruppen:
  • Lebensmittelfarbstoffe
  • Konservierungsstoffe
  • Antioxidantien und Säureemulgatoren
  • Süßungsmittel
  • Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungsmittel und Geliermittel
  • Rieselhilfen
  • Geschmacksverstärker
  • weitere Stoffe

Wurde eine Zutat besonders hervorgehoben, so muss im Zutatenverzeichnis die Menge angegeben werden. Im Fall einer Konfitüre mit Schokostückchen muss die prozentuale Menge der Schokolade angegeben werden. Für eine Reihe von Zutaten wie beispielsweise Insekten, Fruchtsaft und -pülpen sind in gesonderten Verordnungen die zu verwendenden Bezeichnungen festgeschrieben.

 3. Das Mindesthaltbarkeitsdatum

Das Datum gibt an, bis zu welchem Zeitpunkt das Lebensmittel mindestens seine charakteristischen Eigenschaften behält, vorausgesetzt die Lagerbedingungen werden eingehalten. Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Darstellung. Welche Form gewählt wird hängt von der Haltbarkeitsdauer ab.

HaltbarkeitAngabeBeispiele
JedeTag, Monat, JahrAlle Lebensmittel
Bis 3 MonateTag, MonatMilchprodukte, Backwaren
3 – 18 Monatebis Ende… Monat / JahrSaft, Nudeln, Bier
mehr als 18 Monatebis Ende … JahrKonfitüre, Konserven

Für die Feststellung der Haltbarkeit gibt es bestimmte Verfahren. Üblicherweise wird die Haltbarkeit anhand von mikrobiologischen Parametern nach einer definierten Lagerung bestimmt.

 4. Eine Nährwertkennzeichnung

Die Nährwertkennzeichnung gehört seit Dezember 2014 zu den Pflichtangaben.  Tabellarisch angegeben werden muss der Gehalt von:

  • Energiegehalt
  • Fett
  • gesättigte Fettsäuren
  • Kohlenhydrate
  • Zucker
  • (Ballaststoffe)
  • Eiweiß
  • Salz

bezogen auf 100 g oder 100 mL. Damit erhält der Verbraucher die Möglichkeit, seine Ernährung und vielleicht auch seine Diät zielgerichtet zusammenzustellen.

Ausnahmen für Kleinstunternehmer und Direktvermarkter

Die seit dem 13.12.2016 in Kraft getretene Verpflichtung zur Angabe von Nährwerten hat ein paar Ausnahmen.

Befreit sind Betriebe, die kleine Mengen von Erzeugnissen herstellen und unmittelbar an den Endverbraucher abgeben. Dies können z.B. Hofläden, selbst betriebene Verkaufsstellen, Straßenverkaufsstände oder Marktstände sein. Auch die Belieferung (z.B. von Bäckereien, Kioske usw.) in einem Umkreis von 50km ist zulässig, bei regionalen Besonderheiten sogar 100km. Ausgenommen ist hier lediglich der Fernabsatz, sprich der Internethandel. Hier besteht eine Pflicht zur Angabe der Nährwertangaben.

 5. Eine Kennzeichnung der Allergene

Anzuzeigen sind die 14 wichtigsten allergenen Produktgruppen und Erzeugnisse daraus:

  • glutenhaltiges Getreide (z.B. Roggen, Weizen, Hafer,..)
  • Krebstiere
  • Eier
  • Fisch
  • Erdnüsse
  • Soja
  • Milch (einschließlich Lactose)
  • Schalenfrüchte (z.B. Mandeln, Haselnüsse, Pistazie, Walnuss,…)
  • Sellerie
  • Senf
  • Sesamsamen
  • Schwefeldioxid und Sulfite
  • Lupinen
  • Weichtiere (Schnecken, Austern, etc.)

Zutaten, die aus diesen Produktgruppen stammen, sind in der Zutatenliste hervorzuheben. 

Weitere Informationen zum Thema Allergenkennzeichnung finden Sie hier. 

 

6.  Füllmenge

Wieviel ist drin im Glas? Angabe in g oder ml.

 7. Herstellerinformation

Name und Adresse des verantwortlichen Herstellers.

 8. Los-/Chargennummer

Immer wenn kein Tag beim Verfallsdatum mit angegeben ist, muss eine Losnummer bzw. Chargennummer angegeben werden.

Die Verordnung legt die Mindest-Buchstabengröße fest, in der diese Angaben auf dem Label erscheinen müssen.

 9. Rechtliche Stolpersteine

Die Gläser sind nun also gemäß EU Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) etikettiert. Jetzt gilt es, noch ein paar weitere rechtliche Stolpersteine zu meistern. Die grundlegende Frage lautet zunächst, ob man die Verkäufe im privaten Rahmen tätigt, oder ob eben eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Vom Gesetz her ist hier keine klare Grenze gezogen, es heißt lediglich, dass eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, wenn der Verkauf regelmäßig stattfindet. Doch ab wann ist etwas „regelmäßig“? Die Auslegung liegt im Endeffekt beim Richter.

Wer beispielsweise als Privatperson regelmäßig seine Marmelade auf Ebay verkauft, der läuft Gefahr, von einem kommerziellen Marmeladenhersteller abgemahnt zu werden.

Deshalb sollte man grundsätzlich eher direkt als gewerblicher Verkäufer auftreten. Dazu wird folgendes benötigt:

  • Abnahme vom örtlichen Ordnungsamt bezüglich der Lebensmittelproduktion
  • Gewerbeschein
  • Nachweis über den Umgang mit Lebensmitteln (kleiner Kurs der ca. 2 Stunden dauert)
  • Eine Reisegewerbekarte, falls man auf örtlichen Märkten verkaufen will

Das klingt jetzt alles etwas aufwendig, ist es aber im Endeffekt gar nicht. Interessierte sollten sich einfach an Ihre Stadt wenden, in der Regel bekommt man dort alle Adressen und Ansprechpartner gebündelt ausgehändigt.

Da es sich bei dem Verkauf der Lebensmittel um ein zusätzliches Einkommen handelt, sollte man ggf. den Arbeitgeber darüber informieren.

10. Keine Kennzeichnungspflicht für Hilfsstoffe

Immer wieder gehen verschiedene Themen durch die Medien z.B. „Schweinegelantine in Apfelsaft“ . Es wird eingefordert, dass die entsprechenden Hilfsstoffe nicht auf der Verpackung angegeben werden müssen. Die Hilfsstoffe sind im Endprodukt oftmals nicht mehr nachweisbar.

Nur wer mit dem Aufdruck „vegan“ auf der Verpackung werben möchte, der muss sicherstellen, dass beim gesamten Produktionsprozess keine tierischen Zusatzstoffe, Hilfsmittel usw. zum Einsatz kommen.

Folgende Produkte können tierische Bestandteile enthalten bzw. mithilfe Hilfsmittel tierischen Ursprungs produziert worden sein:

  • Aromen
  • Technische Hilfsstoffe
  • Zusatzstoffe (Farbstoffe usw.)

Hersteller von Lebensmitteln, und solche die es werden wollen, sind nicht zu einer Kennzeichnung von Hilfsmitteln tierischen Ursprungs verpflichtet. Auch wenn der Gesetzgeber es nicht erzwingt, so ist es dennoch kundenfreundlicher, auf entsprechende Zusätze hinzuweisen. Wer sich sicher ist, dass keine Stoffe tierischen Ursprungs vorhanden sind, der kann das entsprechende V-Label beantragen und lizenzieren lassen.

11. Kennzeichnung von Lebensmitteln im Online-Handel

Das Lebensmittelinformationsgesetz unterscheidet vorverpackte Lebensmittel und nicht vorverpackte Lebensmittel. Nicht vorverpackte Lebensmittel sind beispielsweise die Gemüsekiste Ihres BIO-Händlers, welche im Internet geordert werden kann. Artikel 14 des Lebensmittelinformationsgesetzes regelt die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die im Online-Handel in den Verkehr gebracht werden.

Für vorverpackte Lebensmittel im Online-Handel gelten die gleichen Informationspflichten wie für verpackte Produkte im Laden. Lediglich das Haltbarkeitsdatum muss nicht genannt werden. Diese Informationen müssen vor Abschluss des Kaufvertrages sowie zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein. Sie müssen auf dem Trägermaterial der Bestellung erscheinen. Nicht vorverpackte Lebensmittel sind von dieser Informationspflicht im wesentlichen ausgenommen.

12. Verbotene Werbeaussagen im Rahmen der Lebensmittelkennzeichnung

Verbote beziehen sich meistens auf gesundheitsbezogene Werbeaussagen. Es wird immer wieder von versucht, einem Lebensmittel eine gesundheitliche Wirkung anzudichten. Typische Beispiele sind:

  • stärkt das Immunsystem
  • verhindert spröde Fingernägel
  • stärkt die Darmflora

Aber auch Selbstverständlichkeiten werden hervorgehoben

  • ohne Konservierungsstoffe (auf einem Produkt, für dass der Zusatz von Konservierungsstoffen sowieso verboten ist)

Die Verwendung der Begriffe

  • Natur
  • natürlich
  • naturidentisch
  • Natur pur

etc. sind häufig Gegenstand von Gerichtsverfahren zur Klärung, ob sie im Einzelfall verwendet werden dürfen.

In der EU-Verordnung Nr. 432/2012 wurde erstmals eine Liste zulässiger Werbeaussagen mit Bezug auf die Gesundheit veröffentlicht. So darf beispielsweise die Aussage „Calcium wird für die Erhaltung normaler Knochen benötigt“ verwendet werden, wenn das Lebensmittel die Mindestanforderungen an eine Calciumquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe erfüllen. In der Hauptsache sind es Nahrungsergänzungsmittel und die gegenwärtig sehr popularen Produkte im Bereich „Superfood“, die derartig beworben werden. Solche Health Claims sind also ein eigenes Fachgebiet und erfordern die Mitwirkung von Experten mit entsprechender Kompetenz und Expertise.

Wer berät zum Thema „Lebensmittelkennzeichnung“?

Die Mitglieder der Berufsgruppe der Lebensmittelchemiker sind hier die Experten. Lebensmittelchemie ist eine Studiengang bei dem nicht nur Kenntnisse über die Zusammensetzung von Lebensmitteln und deren Analyse vermittelt werden, auch die rechtlichen Regelungen des Lebensmittel- und Futtermittelgestzbuches (LFGB) und den angrenzenden Verordnungen, Gesetzen und Richtlinien sind wesentlicher Bestandteil der Ausbildung. Der Lebensmittelchemiker ist also auch so etwas wie der Lebensmittel-Jurist. Das my-lab Portal wird von Lebensmittelchemikern betrieben. Bei Fragen zur Kennzeichnung, zur Analyse von Inhaltsstoffen und Schadstoffen oder anderen lebensmittelrechtlichen Themen sind Sie bei uns genau richtig.

Hier finden Sie den entsprechenden Service von my-lab auf unserem Portal:


Analyse von my-lab: Kennzeichnungsprüfung nach Vo (EG) Nr. 1169/2001

Kennzeichnungsprüfung (national)

FLG01

Für Businesskunden


Bildnachweis:  Titelbild + Beitragsbild | Quelle: my-lab International | Modifiziert von my-lab International