Die Zahl der Lebensmittelunverträglichkeiten steigt stetig an. Seit 2014 müssen 14 Produktgruppen auf Fertigpackungen, Menükarten und loser Ware gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung von Allergenen ist nicht nur rechtlich vorgeschrieben, sondern für Allergiker auch absolut notwendig.

Welche Allergene müssen gekennzeichnet werden?

Für Allergiker ist die Allergenkennzeichnung besonders wichtig. 14 Produktgruppen sind eindeutig als Allergene klassifiziert und müssen, sofern sie im Lebensmittel enthalten sind, gekennzeichnet werden durch beispielsweise „enthält Erdnüsse“ und eine Hervorhebung dieser Zutat in der Zutatenliste (Fettdruck). Häufig begibt sich der Hersteller eines Produktes auf die sichere Seite und warnt beispielsweise „kann Spuren von Erdnuss enthalten“, obwohl Erdnüsse nicht als Zutat eingesetzt wurden. Er trägt damit möglichen Querkontaminationen, beispielsweise über die vorher auf der gleichen Linie gefertigten Lebensmittel, Rechnung.

Anzuzeigen sind die 14 wichtigsten allergenen Produktgruppen:

  • glutenhaltiges Getreide ( Weizen (wie Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme davon)
  • Krebstiere (Garnelen, Hummer, Krabben)
  • Eier
  • Fisch
  • Erdnüsse
  • Soja
  • Milch (einschließlich Lactose)
  • Schalenfrüchte (Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse)
  • Sellerie
  • Senf
  • Sesamsamen
  • Schwefeldioxid und Sulfite (ab 10mg/kg bzw. L)
  • Lupinen
  • Weichtiere (Schnecken, Austern, Muscheln etc.)

Zutaten, die aus diesen Produktgruppen stammen, sind in der Zutatenliste hervorzuheben.

Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für alle allergen wirkenden Verarbeitungsprodukte der Allergene und für die bei der Produktion eingesetzten Hilfsstoffe.

Stoffe, die durch den Herstellungsprozess ihr allergenes Potential verlieren, müssen nicht gekennzeichnet werden. Die Ausnahmen werden im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 benannt.

Zu diesen Stoffen gehören zum Beispiel:

  • Glukosesirup hergestellt auf Weizen- oder Gerstenbasis und auch Dextrose oder Maltodextrine auf Basis von Weizen,
  • Getreide zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs
  • vollständig raffiniertes Sojabohnenfett und -öl,
  • Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird;
  • Molke zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;

Hier können Sie die Infografik zu der Allergenkennzeichnung herunterladen. 

Wie funktioniert die Kennzeichnung bei loser Ware und Menükarten im Restaurant?

Neu ist, dass auch bei unverpackter Ware (z. B. an der Bedienungstheke oder im Restaurant) eine Information über Allergene verpflichtend ist. Gibt es kein Zutatenverzeichnis, müssen die Stoffe oder Erzeugnisse mit dem zusätzlichen Hinweis „enthält“ angegeben werden, zum Beispiel „enthält Erdnüsse“. Wenn sich die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf diese Stoffe oder Erzeugnisse bezieht, ist keine Angabe erforderlich. (z.B. Hähnchen in Erdnusssoße muss nicht mit „enthält Erdnüsse“ gekennzeichnet werden.)

An der Bedienungstheke kann diese Information schriftlich, elektronisch oder mündlich erfolgen. In der Verkaufsstätte muss es einen deutlichen Hinweis an gut sichtbarer Stelle geben, wie Kunden die Allergeninformation erhalten. Im Falle der mündlichen Information muss eine schriftliche Dokumentation auf Nachfrage leicht zugänglich sein. Diese kann in Form einer Kladde, eines Informationsblatt, der Rezeptangaben oder Ähnlichem erfolgen. In der Verkaufsstätte muss es einen deutlichen Hinweis darauf geben.

Wann gilt ein Produkt als „allergen-frei“?

Als „allergen-frei“ gilt ein Lebensmittel, wenn sich analytisch keine Allergene nachweisen lassen. Eine Ausnahme besteht nur für Gluten. Hier gilt ein Grenzwert von 20 ppm (20 mg/kg) laut VO (EU) 828/2014.

Weitere Infos zum Thema Kennzeichnung finden Sie hier.

Der Service von my-lab

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